08.11.2015 | Einkommensteuer

Kein Sonderausgabenabzug fiktiver Kirchensteuern

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der keiner Kirche angehört, nicht aus Billigkeitsgründen zum Sonderausgabenabzug für fiktive Kirchensteuerbeträge berechtigt ist.

Nach dem Einkommensteuergesetz ist die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar. Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger, der keiner Religionsgemeinschaft angehört, die Prüfung der Frage, ob diese Regelung einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) darstelle, wonach u.a. niemand wegen seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden dürfe. Andernfalls beantragte der Kläger, dass bei seiner Einkommensteuer eine fiktive Kirchensteuer als Sonderausgabe in Höhe von 9 Prozent berücksichtigt wird. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da der Gesetzgeber nur die anerkannten Religionsgemeinschaften begünstigen wolle.

Sonderausgabenabzug setzt Aufwendungen voraus

Die hiergegen erhobene Klage wies das FG Münster mit Urteil vom 15. September 2015 (Az. 5 K 257/15) ab. Im Gegensatz zu kirchenangehörigen Steuerpflichtigen habe er weder Kirchensteuern noch vergleichbare Zahlungen geleistet. Ein Sonderausgabenabzug setze nach dem Gesetz allerdings Aufwendungen voraus. Unabhängig davon sei eine steuerliche Begünstigung von Kirchenbeiträgen an anerkannte Religionsgemeinschaften sachlich gerechtfertigt, zumal die Kirchen Zwecke verfolgten, die als förderungswürdig im steuerlichen Sinne anzusehen seien. Selbst wenn ein solcher Sonderausgabenabzug sachlich nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig wäre, könnte der Kläger eine Gleichstellung nicht im Billigkeitswege durch Abzug fiktiver Kirchensteuern erreichen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.11.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.