27.10.2015 | FG Münster

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei mittelbarer Übernahme von Dauerverlusten kommunaler Eigengesellschaften

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Übernahme von Verlusten dauerhaft defizitärer Eigenbetriebe durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auch dann nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führt, wenn andere Gesellschaften zwischengeschaltet sind.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hält Beteiligungen an verschiedenen kommunalen Eigengesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften, die dauerhaft Verluste erleiden. Diese Beteiligungen übertrug sie auf eine Organgesellschaft, an deren Organträgerin die Klägerin sämtliche Anteile hielt. Das Finanzamt sah in der Übernahme der Verluste der kommunalen Eigengesellschaften durch die Organgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen der Organträgerin an die Klägerin und zog diese als Gläubigerin der Kapitalerträge zur Kapitalertragsteuer heran.

Keine Kapitalertragsteuer aufgrund vGA

Dem folgte das Gericht nicht und gab der Klage vollumfänglich statt (Urteil vom 18. August 2015, Az. 10 K 1712/11 Kap). Die Klägerin habe nicht als Gläubigerin einer verdeckten Gewinnausschüttung zur Kapitalertragsteuer herangezogen werden dürfen. Verdeckte Gewinnausschüttungen lägen nicht bereits deshalb vor, weil die Organgesellschaft die Klägerin von eigenen Verpflichtungen zum Verlustausgleich befreit habe. Mit dem Übergang der Anteile habe die neue Gesellschafterin vielmehr ihre eigenen Verpflichtungen erfüllt.

Körperschaftsteuerliche Bestandsschutzregelung

Darüber hinaus sei die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG (bzw. nach der Bestandsschutzregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG) ausgeschlossen. Hiernach sollen die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gezogen werden, wenn eine von der öffentlichen Hand beherrschte Kapitalgesellschaft - insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge - Dauerverlustgeschäfte betreibt. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Klägerin die Anteile an den Verlustgesellschaften nicht unmittelbar hält. Maßgeblich sei vielmehr, dass sie die Verluste im Ergebnis wirtschaftlich getragen hat, da sich infolge der Verlustausgleichszahlungen der Organträgerin deren Gewinnausschüttungen an die Klägerin mindern.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.10.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.