09.10.2015 | Bundesgerichtshof

Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, wenn für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende in Deutschland geworben wird. Der Beklagte ist ein an einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätiger Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde.

Auf einer Informationsveranstaltung zur Reproduktionsmedizin in Hamburg wies der tschechische Reproduktionsmediziner darauf hin, in der Tschechischen Republik seien Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten. In Deutschland niedergelassene Ärzte könnten die für Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen. Nach Ansicht des Klägers hat der Beklagte dadurch die Gefahr geschaffen, dass sich Frauen an Ärzte in Deutschland wenden und diese entsprechende Vorbehandlungen vornehmen. Der Beklagte trage dadurch wissentlich dazu bei, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das deutsche Embryonenschutzgesetzes beteiligten.

Der BGH hat mit Urteil vom 8. Oktober 2015 (Az. I ZR 225/13) auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Das im Embryonenschutzgesetz geregelte Verbot der Eizellspende stelle keine Marktverhaltensregelung im wettbewerbsrechtlichen Sinn dar. Es diene der Wahrung des Kindeswohls und solle verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sehe. Das Verbot diene allein dem Kindeswohl und habe kein wettbewerblichen Schutzzweck und bezwecke auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.10.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.