30.09.2015 | Abgeltungsteuer

Steuerberater vergisst Antrag auf Regelbesteuerung - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf sog. Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gestellt werden kann. Die Klägerin war an einer GmbH beteiligt und erzielte aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form sog. verdeckter Gewinnausschüttungen.

Die verdeckten Gewinnausschüttungen waren nach dem Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent besteuert worden. In ihrer - von einem Steuerberater erstellten - Steuererklärung stellte die Klägerin zwar einen Antrag auf sog. Günstigerprüfung, nicht jedoch einen Antrag auf Regelbesteuerung für diese Kapitalerträge. Eine Regelbesteuerung der Kapitalerträge hätte zu einer geringeren Steuer geführt. Diesen Antrag stellte die Klägerin erst, nachdem sie die von ihr unterschriebene Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben hatte, allerdings noch vor dem Abschluss der Einkommensteuerveranlagung. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht lehnten eine Berücksichtigung des Antrags bei der Einkommensteuerfestsetzung als verspätet ab.

Der BFH hat sich dem angeschlossen und die Revision der Klägerin mit Urteil vom 28. Juli 2015 (Az. VIII R 50/14) als unbegründet zurückgewiesen. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung sei der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Abzustellen ist insoweit auf den Eingangsstempel des FA auf der in Papierform abgegeben Einkommensteuererklärung. Gegen diese Befristung des Antragsrechts bestehen nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auch der Antrag auf Günstigerprüfung kann den gebotenen Antrag auf Regelbesteuerung für Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht ersetzen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung hat der BFH jedenfalls bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen abgelehnt. Die mangelnde Kenntnis des Steuerberaters über verfahrensrechtliche Fristen begründe grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf, so dass auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.09.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.