10.06.2015 |

Kabinett beschließt Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen. Es soll die Einheit der deutschen Anwaltschaft sichern. Wer fachlich unabhängig und weisungsfrei als angestellter Jurist in einem Unternehmen tätig ist, wird künftig als Syndikusanwalt zugelassen und ist damit den sonstigen Rechtsanwälten weitgehend gleichgestellt.

Von dem Gesetzentwurf sind nach Angaben des Bundesjustizministers Heiko Maas rund 40.000 Syndikusanwälte in Deutschland betroffen. Hintergrund des Gesetzentwurfs sind Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014, wonach für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht in Frage komme, weil die anwaltliche Berufsausübung in abhängiger Beschäftigung nicht möglich sei. Hierdurch wurde die bis dahin geübte Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund beendet.

Stellung von Syndikusanwälten wird neu geregelt

Mit dem Gesetzentwurf soll daher die Stellung von Syndikusanwälten gesetzlich geregelt werden. In einem Unternehmen tätige Syndikusanwälte werden unter bestimmten Voraussetzungen statusrechtlich als Rechtsanwälte anerkannt, unterliegen jedoch bestimmten Einschränkungen. So soll die Tätigkeit von Syndikusanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein. Für Syndikusanwälte soll ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weitergehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten. Das strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot wird auf Syndikusanwälte keine Anwendung finden.

Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte soll insbesondere ermöglichen, dass Syndikusanwälte wie zuvor von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf vor, dass die tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin Bindungswirkung für die nachfolgende sozialrechtliche Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch rückwirkend.

(BMJV / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.06.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.