08.06.2015 | Arbeitslosenversicherung

Kein Gründungszuschuss bei hoher Abfindung

Ein Arbeitsloser, der sich selbständig machen will, kann hierfür einen Gründungszuschuss der Arbeitsagentur erhalten. Allerdings steht dieser im Ermessen der Arbeitsagentur. Im Fall eines 59 Jahre alter Mannes versagte sie den Zuschuss, da dieser eine hohe Abfindung erhalten hatte.

Der Gründungszuschuss wird zunächst für 6 Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro pro Monat gezahlt und kann für weitere 9 Monate verlängert werden. Er setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist, dies durch eine fachkundige Stelle bestätigt wird und der Arbeitslose über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit verfügt.

Gründungszuschuss ist Ermessensleistung

Allerdings steht der Zuschuss im Ermessen der Arbeitsagentur, d.h. die Agentur kann, muss aber nicht leisten. Hieran ist ein 59 Jahre alter Mann mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Gießen gescheitert. Vor seiner Arbeitslosigkeit hatte der Mann mehr als 30 Jahre bei einem großen Heiztechnikunternehmen gearbeitet. Aufgrund einer Verlagerung des Betriebes wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von etwas mehr als 170.000 Euro brutto (rund 130 000 Euro netto) aufgelöst.

Er bezog zunächst Arbeitslosengeld und stellte dann einen Antrag auf einen Gründungszuschuss für die Errichtung einer GmbH & Co. KG zusammen mit einem Partner. Geschäftsidee war der Verkauf und die Reparatur heiztechnischer Austauschteile. Das Gewerbe wurde dann auch angemeldet. Die Firma besteht noch.

Abfindung muss reichen

Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, der zuvor Arbeitslose verfüge aufgrund seiner Abfindung über genügend finanzielle Ressourcen, um das Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren. Im Klageverfahren bezog der Kläger sich auf eine Aufstellung zur Vermögenslage, aus der u.a. hervorgeht, dass er mit der gezahlten Abfindung mehrere Kredite abgelöst hatte. Das Sozialgericht hat die Klage dennoch abgewiesen.

Überbrückungsgeld verfolge den Zweck, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenzgründung zu sichern. Der Lebensunterhalt sei aber hier durch die gezahlte Abfindung gesichert gewesen. Der Gründungszuschuss diene nicht dazu, einem Antragsteller die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen. Die Ermessenentscheidung der Agentur für Arbeit sei daher nicht zu beanstanden, zumal diese auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten habe.

(SG Gießen / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.06.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.