14.05.2015 | Bundesgerichtshof

Problematische Klausel zum Kündigungsrecht der Sparkassen

Der Bundesgerichtshof hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne dabei klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist.

Ein Verbraucherschutzverband störte sich an der der Verwendung folgender Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse:

"Ordentliche Kündigung - Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate."

Erfolg vor dem BGH – Klausel unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Verbraucherschutzverband mit Urteil vom 05.05.2015 (Az. XI ZR 214/14) Recht. Die Klausel in den AGB ist intransparent und damit unwirksam. Die Sparkasse ist in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher darf sie den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund nicht willkürlich beschneiden. Kündigt die Sparkasse ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung nichtig. Da die Klausel diesen Umstand nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

(BGH / STB Web)



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