06.05.2015 | Bundesfinanzhof

Zum Spendenabzug bei Zuwendungen an EU-Stiftung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-Ausland steuermindernd abziehbar sind.

Im Streitfall hatte der Kläger einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe geltend machte. Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf (STB Web berichtete) lehnten den Abzug ab, u.a. weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.

Kein Erfolg vor dem BFH

Der BFH sah dies im Urteil vom 21.01.2015 (Az. X R 7/13) genauso: Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung ist, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlegt, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichen. Es ist daher auch nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfügt. Bereits der Gerichtshof der Europäischen Union hatte entschieden, es sei einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das Finanzamt jedenfalls sei nicht verpflichtet, im Wege der Amtshilfe die entsprechenden Informationen einzuholen.

Spendenquittung muss gewisse Anforderungen erfüllen

Zudem hatte der Steuerpflichtige im Streitfall dem Finanzamt lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem BFH reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, zwar könne aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stiftung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.05.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.