09.05.2015 | Bundesfinanzhof

Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden

Ärzte, die die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 Prozent überschreiten, dürfen Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden.

Zwei Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis betrieben, hatten in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für (ungewisse) Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung gebildet, weil sie die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216 Prozent, 198 Prozent, 169 Prozent und 195 Prozent überschritten hatten. Das Finanzamt hatte diese Rückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst. Hiergegen wandten sich die Ärzte in ihrer Klage.

Ärzte dürfen Rückstellungen bilden

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Ärzten dem Grunde nach mit Urteil vom 05.11.2014 (Az. VIII R 13/12) Recht. Nach dem Sozialgesetzbuch ist bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Verschreibungen um mehr als 25 Prozent nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss eine Rückforderung in Höhe des Mehraufwandes der Krankenkasse gesetzlich vorgegeben. Dieses Überschreiten der Richtgrößen hat die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise, gegenüber dem sich die Ärzte hätten entlasten müssen. Dies genüge angesichts des eingeleiteten Prüfverfahrens, um eine Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, auch wenn der Inanspruchnahme ein strukturiertes Verfahren (Hinwirken auf eine Vereinbarung, förmliche Feststellung des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, Anhörung der betroffenen Ärzte) vorgeschaltet gewesen sei.

Vorinstanz muss erneut prüfen

Leider konnten die Richter den konkreten Fall nicht abschließend entscheiden, weil die Vorinstanz auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht geprüft hatte, ob die im Streitfall zu bildende Rückstellung der Höhe nach zutreffend bemessen war. Diese Prüfung ist nun nachzuholen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.05.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.