08.04.2015 | Schleswig-Holsteinisches FG

Feststellunglast für Kenntnis des Finanzamts von einer Schenkung liegt beim Steuerpflichtigen

Die Nichterweislichkeit der behaupteten Kenntniserlangung des Finanzamts von einer vollzogenen Schenkung geht zu Lasten des Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Fall war diese Frage entscheidend dafür, ob hinsichtlich eines Schenkungsvorgangs Verjährung eingetreten war.

Dem Kläger waren von seiner Mutter durch notariellen Überlassungsvertrag 1992 mehrere Grundstücke übertragen worden. Im Jahr 2000 verstarb die Mutter, so dass es zu einer Erbschaftsteuerveranlagung kam, im Rahmen derer das Finanzamt 2003 Kenntnis von dem frühreren Überlassungsvorgang erhielt und 2004 Schenkungsteuer festsetzte.

Der Kläger war jedoch der Auffassung, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Dem Finanzamt sei die Schenkung bereits im Jahr 1992 bekannt geworden. Es sei davon auszugehen, dass der Notar seiner Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG nachgekommen sei.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied hingegen, dass zum Zeitpunkt der Schenkungsteuerfestsetzung noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Für den Beginn der Festsetzungsfrist komme es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung an (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO). Auch wenn es als wahr unterstellt werden könne, dass der Notar den Vertrag über den Überlassungsvorgang abgesandt habe und deshalb eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Zugang spreche, sei damit noch nicht nachgewiesen, dass dieser auch beim Finanzamt angekommen sei und dieses somit Kenntnis von dem Vorgang erlangt habe. Dies rechtfertige keine abweichende Verteilung der Feststellungslast.

(Schleswig-Holsteinisches FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.04.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.