07.04.2015 | BMF-Schreiben

Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis: Wann entsteht die Steuer?

Ein aktuelles BMF-Schreiben befasst sich mit der Problematik der Entstehung der Steuer bei Ausstellung einer Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis. Dies betrifft alle Unternehmer, da sie gesetzlich verpflichtet sind, ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen.

Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsteht die Mehrsteuer auch dann zusammen mit der Steuer für die Leistung, wenn die Rechnung in einem späteren als dem Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung bzw. Vereinnahmung des Entgelts erteilt wird.

Neues BMF-Schreiben bringt Klarheit

Insbesondere in Fällen, in denen eine bereits erstellte Rechnung berichtigt wird (Nachberechnungsfälle) und in diesem Berichtigungsdokument erstmalig ein unrichtiger Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt, erscheint das Abstellen der Steuerentstehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung als nicht praktikabel. Des Weiteren ist der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG dahingehend auszulegen, dass eine geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Rechnung, in der ein überhöher Steuerbetrag ausgewiesen wird, erteilt worden ist.

Vereinfachung für Unternehmer

Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldeter Mehrbetrag vom Unternehmer regelmäßig nicht als solcher erkannt wird. Aus Vereinfachungsgründen soll es daher nicht beanstandet werden, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der für die Leistung geschuldeten Steuer anmeldet, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird.

Beispiel

Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung verkauft ein Unternehmer am 15.12.01 sein Unternehmen an einen anderen Unternehmer. Am 02.02.02 gibt er eine Rechnung aus, in der er irrtümlich Umsatzsteuer gesondert ausweist. Die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete Steuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung am 02.02.02.

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens vom 02.04.2015 (Az. IV D 2 - S-7270 / 12 / 10001) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben kann hier heruntergeladen werden.

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.04.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.