07.04.2015 | FG Baden-Württemberg

Steuerberater feierte aus doppeltem Anlass: Keine Kostenaufteilung

Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstags und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, sind insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar.

Ein Steuerberater hatte sein Examen kurz vor seinem 30. Geburtstag bestanden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Feunde einlud. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen (STB Web berichtete) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.

Vorliegend keine Trennung möglich

Dem folgte das Finanzgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 19.03.2014 (Az. 1 K 3541/12) nicht. Denn nach Abwägung aller Umstände waren die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Steuerberater hatte innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem nahmen an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teil. Schließlich feierte der Gastgeber mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis. In solchen Fällen ist eine Trennung der Kosten nicht möglich.

Der Senat hat unter dem Az. VI R 46/14 die Revision zum BFH zugelassen.

(FG Baden-Württemberg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.04.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.