01.04.2015 | Bundesfinanzhof

Privates Veräußerungsgeschäft: Berechnung des Zehnjahreszeitraums

Der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der Veräußerungsfrist von zehn Jahren unterliegt als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt.

In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte der Kläger mit Kaufvertrag vom 3. März 1998 ein bebautes Eisenbahngrundstück erworben und veräußerte dieses am 30. Januar 2008. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde am 10. Dezember 2008. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.

Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend

Der BFH hat mit Urteil vom 10.02.2015 (Az. IX R 23/13) entschieden, dass ein zu versteuerndes privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Private Veräußerungsgeschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Veräußerungsfrist nur realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, ist für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss - im Urteilsfall am 30. Januar 2008 - bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.

(BFH / STB Web)

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