31.03.2015 | FG Schleswig-Holstein

Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass einem gewerblichen Lagerhalter kein Vorsteuerabzug für die ihm gegenüber festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zusteht, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt hat.

Die Klägerin war Inhaberin eines privaten Zolllagers und lagerte dort Reifen ihrer damaligen Schwestergesellschaft sowie Werkzeuge und Damenoberbekleidung fremder Gesellschaften ein. Im Rahmen einer durchgeführten Bestandsaufnahme stellte das Hauptzollamt erhebliche Fehlmengen im Sollbestand des Zolllagers fest und setzte gegenüber der Klägerin Einfuhrumsatzsteuer fest. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Vorsteuerabzug für die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer.

Das FG wies die Klage mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az. 4 K 67/13) ab, da die Klägerin im Streitfall im Hinblick auf die eingelagerten Waren lediglich Logistikdienstleistungen erbracht hatte. Sie hatte keine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren erlangt, da sie diese weder als Kommissionärin noch als Vertriebsgesellschaft in eigenem Namen veräußert hat. 

Verfügungsbefugnis Voraussetzung für Vorsteuerabzug

Nach Auffassung des Gerichts setzt der Vorsteuerabzug für die vom Lagerhalter gezahlte Einfuhrumsatzsteuer eine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer darauf beruht, dass die eingelagerten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind.

Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 68/14 anhängig.

(FG Schleswig-Holstein / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.03.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.