26.03.2015 | Bundesgerichtshof

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Untergang des Fahrzeugs

Kann ein Verkäufer nach einem Rücktritt des Käufers die Rückzahlung des Kaufpreises davon abhängig machen, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen seine Kaskoversicherung abtritt?

Ein Mann hatte einen Neuwagen gekauft. Wegen verschiedener Mängel, die der Verkäufer nicht beseitigte, trat er vom Vertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Verkäufer weigerte sich. Kurz darauf brannte das Fahrzeug, das sich noch beim Käufer befand, aus unbekannter Ursache weitgehend aus. Immerhin hatte er für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus der er allerdings bislang keine Leistungen erhalten hat. Er hat die Abtretung seiner Ansprüche aus der Versicherung an den Verkäufer erklärt. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eine Abtretung ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Versicherer jedoch nicht möglich. Der Versicherer hat diese Genehmigung ausdrücklich verweigert.

Erfolg vor dem BGH

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte der Käufer Erfolg (Urteil vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 38/14). Der Verkäufer hat den Kaufpreis aufgrund des wirksamen Rücktritts zurückzuzahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Versicherungsanspruch ihm bisher nicht abgetreten worden ist. Denn der Käufer hat derzeit nichts erlangt, was er herausgeben könnte.

Problem: Zurückbehaltungsrecht

Erlangt hat jemand erst dann etwas, wenn es sich im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt, erklärten die BGH-Richter. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Käufer keine Zahlung von der Versicherung erhalten hat. Ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und derzeit nicht abtretbarer Anspruch des Käufers auf Zahlung einer Versicherungsleistung stellt keine herausgabefähige Bereicherung dar. Auf etwaige Ansprüche, die der Verkäufer gegen den Käufer erst in Zukunft haben könnte, sofern die Versicherung den festgestellten Betrag auszahlt, kann kein Zurückbehaltungsrecht von vornherein begründen.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.03.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.