19.03.2015 | FG Münster

Zum Gegenstandswert beim Kindergeld-Jahreswert

Der Gegenstandswert eines Kindergeldverfahrens ist um den einfachen Jahreswert zu erhöhen, wenn auch eine laufende Kindergeldfestsetzung Gegenstand des Einspruchsverfahrens war.

Die Familienkasse lehnte einen Kindergeldantrag der Antragstellerin für deren Tochter ab, setzte dann jedoch im Einspruchsverfahren Kindergeld für vier Monate rückwirkend sowie für laufende Zeiträume fest. Darüber hinaus regelte sie, dass die Kosten des Einspruchsverfahrens dem Grunde nach übernommen werden. Die Antragstellerin, die bereits im Einspruchsverfahren anwaltlich vertreten worden war, machte daraufhin Anwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 2.994 Euro (16 Monate á 184 Euro) geltend. Die Familienkasse gewährte lediglich Kosten auf Grundlage eines Mindestwerts von 1.000 Euro, da der tatsächliche Gegenstandswert von 736 Euro (4 Monate á 884 Euro) niedriger sei.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Münster gewährte der Antragstellerin die von ihr zur Durchführung des Klageverfahrens begehrte Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 19.02.2015, Az. 4 K 4115/14 Kg). Ihr stand eine Kostenerstattung in beantragter Höhe zu. Der maßgebliche Gegenstandswert richtet sich nach Aussage der Richter grundsätzlich nach dem für Gerichtskosten anzuwendenden Streitwert. Dieser sei nach der zum 16.07.2014 eingeführten Regelung im Gerichtskostengesetz um den einfachen Jahresbetrag des Kindergeldes zu erhöhen, wenn nicht nur über einen Kindergeldanspruch für die Vergangenheit entschieden wurde, sondern auch eine laufende Kindergeldfestsetzung beantragt worden war.

(FG Münster / STB Web)

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