24.03.2015 | Sozialversicherung

Klinikärzte sind abhängig beschäftigt

Stationsärzte einer Klinik sind keine freiberuflichen Honorarkräfte, sondern abhängig beschäftigt, wenn sie in die Arbeitsorganisation der Station eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen, entschied das Sozialgericht Dortmund.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund beanstandete bei einer Betriebsprüfung den Fall  von vier Ärzten, die auf der Grundlage von Honorarverträgen in der neurologischen und der psychiatrischen Abteilung des Klinikums Arnsberg tätig waren. Die DRV Bund forderte für die Beschäftigung der Ärzte Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge nach.

Eingliederung in Ablauf und kein Unternehmerrisiko

Das Sozialgericht Dortmund entschied mit Urteil vom 20.02.2015 (Az. S 34 R 2153/13), dass die Nachforderung der DRV Bund rechtmäßig ist, weil das Klinikum für die abhängige Beschäftigung der Ärzte keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hatte. Maßgeblich für das Vorliegen einer Beschäftigung sei die Eingliederung der Stationsärzte in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Stationen. So hatten die Ärzte innerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten wie ihre angestellten Kollegen im Rahmen der Erfordernisse der Stationen Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und geschrieben sowie an Visiten und Besprechungen teilgenommen. Für die Patienten sei es nicht erkennbar gewesen, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Die Ärzte hatten kein eigenes Kapital eingesetzt und auf Grund des garantierten Stundenlohns nebst Kost und Logis keinerlei Unternehmerrisiko getragen.

(SG Dortmund / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.03.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.