11.03.2015 | Bundesfinanzhof

Abgeltungsteuer: Auch bei Günstigerprüfung kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) findet das Werbungskostenabzugsverbot auch bei der sog. "Günstigerprüfung" Anwendung. Ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht.

Der Kläger war Alleinerbe einer im September 2010 verstorbenen Frau. Im Streitjahr 2009 lebte die über 90 Jahre alte Dame in einem Pflegeheim und hatte neben Renteneinkünften Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von ca. 30.000 Euro. Aufgrund eines Treuhandvertrages mit dem Kläger, der ihr Vermögen verwaltete und sie betreute, hatte die Frau an ihn im Jahr 2009 eine Vergütung von ca. 10.000 Euro gezahlt, die als Werbungskosten bei Ermittlung der Kapitaleinkünfte geltend gemacht wurden. Da der Steuersatz der Frau deutlich unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent lag, berief sich der Kläger auf die sog. Günstigerprüfung und begehrte den vollen Werbungskostenabzug.

Kein Erfolg vor dem BFH

Der BFH bestätigte indes die Rechtsauffassung des Finanzamts mit seinem Urteil vom 28.01.2015 (Az. VIII R 13/13). Zwar kommt bei der Günstigerprüfung nicht der für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich anzuwendende Abgeltungsteuersatz zur Anwendung, sondern der (niedrigere) Regelsteuersatz. Die Ermittlung der Kapitaleinkünfte ist indes auch bei der Günstigerprüfung vorzunehmen, damit findet auch im Fall der Günstigerprüfung das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG) Anwendung. Der Abzug bleibt im Urteilsfall damit auf den sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro beschränkt.

Anspruch auf "Meistbegünstigung" gibt es nicht

Nach Auffassung des BFH halten sowohl die Günstigerprüfung als auch das Werbungskostenabzugsverbot verfassungsrechtlichen Anforderungen stand. Die Günstigerprüfung ist vornehmlich als Billigkeitsmaßnahme zu verstehen, mit der Steuerpflichtige, deren Steuersatz noch niedriger liegt als 25 Prozent, eine weitere Begünstigung erfahren. Diese soll aber nicht dazu führen, dass die derart Begünstigten vollumfänglich aus dem System der Abgeltungsteuer ausscheiden. Ob es sich hier um einen atypischen Extremfall handelt, für den eine Billigkeitsmaßnahme nach der Abgabenordnung in Betracht zu ziehen ist, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Er wies jedoch darauf hin, dass es keinen Anspruch auf "Meistbegünstigung" selbst gewählter Gestaltungen gibt.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.03.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.