17.03.2015 | Landessozialgericht Stuttgart

Kein medizinisches Cannabis von der Krankenkasse

Vor dem Landessozialgericht in Stuttgart unterlag ein 50-jähriger Mann, der seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für den Erwerb von so genannten Medizinal-Cannabisblüten verklagt hatte.

Als Folge einer Hirnblutung leidet ein Patient an einer spastischen Lähmung aller vier Extremitäten und an einer schweren Epilepsie. Er kann nur wenige Schritte gehen, muss Spezialschuhe tragen und ist ansonsten auf den Rollstuhl angewiesen. Darüber hinaus leidet er an einer Stoffwechselerkrankung, die mit zum Teil heftigsten kolikartigen Bauchschmerzen einhergeht. Zur Vorbeugung gegen epileptische Anfälle, aber auch zur Schmerzbehandlung, konsumiert der 50-Jährige Medizinal-Cannabisblüten, die er über eine Apotheke bezieht. Für den normalerweise verbotenen Erwerb dieser Blüten besitzt er eine behördliche Ausnahmegenehmigung.

Cannabis als einzige Behandlungsmöglichkeit

Die Behandlung mit Medizinal-Cannabisblüten stelle in seinem Fall die einzige medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmöglichkeit dar, begründete der Mann seinen Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Wegen seiner Stoffwechselkrankheit könne er die üblichen Epilepsiemedikamente nicht einnehmen. Da sich sowohl die Schmerzen als auch die Spastik mit der Cannabismedikation erfolgreich behandeln ließen, stehe ihm gegen seine Krankenkasse ein Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zu.

Keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Diese Auffassung teilten die Stuttgarter Richter nicht (Urteil vom 27.02.2015, Az. L 4 KR 3786/13). Ein ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten enthaltendes Fertigarzneimittel mit der erforderlichen Zulassung nach deutschem Arzneimittelrecht gibt es nicht. Aber auch als zulassungsfreies Rezepturarzneimittel – also ein in der Apotheke individuell hergestelltes Arzneimittel – könnten die Medizinal-Cannabisblüten nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Denn insoweit fehlt es an der nach dem Gesetz erforderlichen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Eine befürwortende Empfehlung dieses Ausschusses, eines von den Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung gebildeten Gremiums, ist bei neuen Behandlungsmethoden Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Für Medizinal-Cannabisblüten liegt eine solche nicht vor.

(LSG BW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.03.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.