24.02.2015 | Bundesverwaltungsgericht

Gewerbesteuer: Kein Billigkeitserlass wegen Folgen der Mindestbesteuerung

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einer Projektgesellschaft kein Billigkeitserlass der Gewerbesteuer wegen des endgültigen Wegfalls des Verlustvortrags zu gewähren ist.

Eine Projektgesellschaft wurde 1997 zur Finanzierung eines einzigen Projekts (Erwerb und Vermietung einer Müllverbrennungsanlage) gegründet. Nach anfänglichen Verlusten fiel erst im Jahr 2008, dem letzten Jahr der Geschäftstätigkeit, aufgrund des planmäßigen Ausscheidens des stillen Gesellschafters ein hoher Gewinn von ca. 140 Mio. Euro an (sog. Exitgewinn). Zwar standen diesem Gewinn Verluste in Höhe von ca. 110 Mio. Euro gegenüber. Diese konnten aufgrund der im Jahr 2004 eingeführten Mindestbesteuerung gemäß § 10a Gewerbesteuergesetz aber nur teilweise zur Verrechnung zugelassen werden. Hiervon ausgehend setzte die Gemeinde die Gewerbesteuer auf ca. 4,7 Mio. Euro fest. Ohne die Mindestbesteuerung hätte die Gewerbesteuer nur ca. 2,5 Mio. Euro betragen.

Härtefall wegen Mindestbesteuerung?

In der Folge beantragte die Gesellschaft bei der Gemeinde erfolglos den Erlass des Differenzbetrages von ca. 2,2 Mio. Euro wegen des Vorliegens eines Härtefalls. Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München die Gemeinde verpflichtet, den Erlass zu gewähren: Eine zum Erlass verpflichtende unbillige Härte liegt immer dann vor, wenn die Mindestbesteuerung - wie hier - zu einer endgültigen Belastung führt (sog. Definitivverlust), zu der der Steuerpflichtige nicht durch eigenes Verhalten beigetragen hat.

Gesetzgeber kannte das Problem mit Definitivverlusten

Das Bundesverwaltungsgericht widersprach und gab der Gemeinde Recht (Urteil vom 19.02.2015, Az. 9 C 10.14). Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen nur dann unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Dies ist hier nicht der Fall, denn dem Gesetzgeber war bei Einführung der Mindestbesteuerung das Problem etwaiger Definitivverluste durchaus bekannt. Er hat diese aber bewusst in Kauf genommen und auf Ausnahmeregelungen verzichtet. Die Gewährung eines Billigkeitserlasses käme bei dieser Sachlage einer strukturellen Gesetzeskorrektur gleich, die aber nicht Sinn einer Härtefallregelung im Einzelfall ist. Die Frage, ob die Mindestbesteuerung in ihrer gegenwärtigen Form verfassungsgemäß ist, ließ das Bundesverwaltungsgericht aber offen.

(BVerwG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.02.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.