04.02.2015 | FG Kiel

Umsatzsteuerfreiheit bei Bleaching?

Von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellungen sind umsatzsteuerfrei, soweit sie dazu dienen, einen aufgrund einer Vorerkrankung und Zahnbehandlung nachgedunkelten Zahn aufzuhellen.

Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis führte bei  einigen Patienten eine Zahnaufhellung – ein so genanntes Bleaching – einzelner Zähne durch und stellte dies in Rechnung. Der Grund für das Bleaching lag in allen Fällen darin, dass der jeweilige Zahn in Folge einer Vorerkrankung und späteren Zahnbehandlung nachgedunkelt war.

Bleaching zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

Mit Urteil vom 09.10.2014 (Az. 4 K 179/10) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht, dass die vorliegenden Zahnaufhellungen als umsatzsteuerfrei zu behandeln waren. Das Bleaching sei nach dem Umsatzsteuergesetz steuerlich begünstigt, wenn es auf die Beseitigung der (optischen) Folge einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und einer aufgrund dieser Krankheit oder Gesundheitsstörung medizinisch indizierten Heilungsmaßnahme gerichtet ist. Es ist begünstigt, wenn es also ein Teil einer Gesamtbehandlung der Gesundheitsstörung darstellt, deren Ziel, soweit möglich, die Wiederherstellung des Status quo ante des behandelten Körperteils ist.

Die Revision gegen die Entscheidung wurde zugelassen (BFH-Az. V R 60/14).

(FG Kiel / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.02.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.