21.01.2015 | Beratertipp

Pflege durch Angehörige: Ist das Pflegegeld steuerpflichtig?

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Pflegebedürftige, die ihre Pflege selbst organisieren, können Pflegegeld nach § 37 SBG XI beanspruchen. Die Höhe richtet sich nach der Pflegestufe; das Pflegegeld wird dem Versicherten, also der pflegebedürftigen Person gezahlt. Übernehmen Angehörige diese Pflege, wird oftmals das Pflegegeld an den Angehörigen als Dank für die Pflege an diese weitergeleitet. In der Praxis bestehen große Unsicherheiten darüber, ob und in welchem Umfang die Weiterleitung des Pflegegeldes steuerpflichtig ist.

Pflegegeld
(Foto: © Gina Sanders - Fotolia.com)

Steuerberater können betroffenen Mandanten rund um das Thema Pflegegeld wertvolle Hinweise geben und Beratung anbieten, zumal die Rechtslage für die Betroffenen in der Regel sehr günstig ist. Zu unterscheiden ist die Besteuerung auf der Ebene der pflegebedürftigen Person, die das Pflegegeld ausgezahlt bekommt, und bei der pflegenden Person, der die pflegebedürftige Person als Gegenleistung für die Pflege ein Entgelt bis zur Höhe des Pflegegeldes zuwendet.

Auszahlung des Pflegegeldes an die pflegebedürftige Person

Die Auszahlung des Pflegegeldes an die pflegebedürftige Person stellt bei dieser kein Einkommen dar. Das Pflegegeld wird bei selbst organisierter Pflege anstelle von Pflegesachleistungen gezahlt. Ausnahmen können gelten, wenn Pflegegeld aus einer Unfallversicherung (Entschädigungsleistung) gezahlt wird.

„Weiterleitung“ des Pflegegeldes an die Pflegerin, den Pfleger

Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die pflegende Person ist von Einkommensteuer befreit (vgl. § 3 Nr. 36 EStG). Der Gesetzgeber belohnt damit dass pflegerische Engagement. Steuerbefreit sind Zahlungen an

  • Angehörige und
  • andere Personen als Angehörige, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen, etwa Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Achtung! Die Zahlungen an die pflegenden Personen sind nur bis zu Höhe des Pflegegeldes steuerfrei. Steuerbefreit sind nicht nur die nach § 37 SGB XI ausgezahlten Pflegegelder, sondern auch solche aufgrund von privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des elften Buches des SGB oder die Pauschalbeihilfen nach den Beihilfevorschriften für die häusliche Pflege.

Diese Regelung bedeutet, dass die Weiterleitung des Pflegegeldes keinerlei Einkommensteuer auslöst und die Pflege auch nicht als Haushaltshilfe oder Minijob abgerechnet werden muss.

Beispiel: Die 80jährige M ist in Pflegestufe 3 eingestuft und erhält seit Januar 2015 monatlich ein Pflegegeld von 728 EUR, da ihre Tochter T sie in ihrem Haushalt aufgenommen hat und pflegt. M überweist monatlich ihrer Tochter einen Geldbetrag in Höhe des Pflegegeld, also im Januar 2015 den Betrag von 728 EUR. Diese Zahlung ist nach § 3 NR. 36 EStG von der Einkommensteuer befreit, da der überwiesene Betrag dem Pflegegeld entspricht.

Beitragsfreie Unfallversicherung

Solange Pflegeleistungen unentgeltlich erbracht werden, ist die Pflegerin bzw. der Pfleger auch gegen Unfälle abgesichert, da sie automatisch gesetzlich unfallversichert ist, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Beiträge zur Unfallversicherung müssen nicht gezahlt werden, wenn die Pflege

  • unentgeltlich und
  • in häuslicher Umgebung erbracht wird, also im Haushalt des Pflegebedürftigen, dem Haushalt des Pflegenden oder im Haushalt einer dritten Person.

Hinweis: Unentgeltlich ist die Pflegeleistung auch dann, wenn der pflegenden Person als Ausgleich für ihre Tätigkeit ein Entgelt bis zur Höhe des Pflegegeldes gezahlt wird. Im Beispielsfall ist T daher automatisch unfallversichert, da sie die Pflege unentgeltlich erbringt; die „Weiterleitung“ des Pflegegeldes stellt kein Entgelt im Sinne der Unfallversicherung dar.

Zuständig dafür ist die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes. Die jeweils zuständige Landesunfallkasse lässt sich Internet recherchieren (z.B. die UK NRW für Nordrhein-Westfalen).

Pflegekassen übernehmen Beitragszahlungen zur Rentenversicherung

In der Praxis eher unbekannt ist die Möglichkeit der Pflegeperson, dass für sie nach § 19 SGB XI i.V.m. § 44 SBG XI Beiträge zur Rentenversicherung durch die Pflegekasse übernommen werden können. Dazu ist ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich. Die Pflegekasse übernimmt Beitragszahlungen, wenn die Pflegeperson neben der Pflegeleistung nicht oder nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit max. 30 Wochenstunden erwerbstätig ist. Allerdings sind die daraus entstehenden Rentenansprüche gering.

Wichtig! Wird ein Entgelt gezahlt, dass höher liegt als das Pflegegeld, handelt es sich um eine erwerbsmäßige Pflegeleistung, die je nach Regelung des Einzelfalls als selbständige Einkünfte bei der Pflegeperson oder in Form eines Minijobs oder anderen angestellten Tätigkeit, ggf. auch als haushaltsnahe Dienstleistung der Einkommensteuer unterworfen wird. In diesem Fall entfallen auch die in der Unfallkasse und bei der Rentenversicherung gewährten Vorteile.

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web. 

E-Mail: s.christ@netcologne.de

 

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.