20.01.2015 | Hessisches LSG

Hartz-IV-Zuschuss für Tilgungsraten?

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass in Ausnahmefällen Grundsicherungsleistungen auch als Zuschuss für Eigenheim-Tilgungsraten zu gewähren sind.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Hartz-IV-Leistungen erbracht – sofern sie angemessen sind. Bewohnt ein Hilfebedürftiger ein Eigenheim, so ist die Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nach den gleichen Kriterien zu prüfen wie bei Mietkosten. Normalerweise werden aber Tilgungsraten eines Kredits für das Eigenheim nicht übernommen. In einem aktuellen Fall hatte ein Diplom-Ingenieur, der vor seiner Arbeitslosigkeit ein kleines Haus gekauft hatte, eine Belastung durch die Hausfinanzierung. Das zuständige Sozialamt gewährte ihm nur ein Darlehen für die Tilgungsraten, weil Sozialleistungen nicht der Bildung von Vermögen dienen sollten.

Hartz-IV-Bezieher klagt auf Übernahme der Tilgungsraten

Das Hessische Landessozialgericht verurteilte den Main-Taunus-Kreis für die Tilgungsraten einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren (Urteil vom 13.01.2015, Az. L 6 AS 422/12). Zwar gehörten zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu erbringen seien, grundsätzlich nicht die Tilgungsraten. Denn diese Leistungen seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen.

Tilgungsraten sind ausnahmsweise zu übernehmen

Hier liege jedoch ein Ausnahmefall vor, so die Richter. Der Mann habe das Haus gekauft, als er noch keine Hartz-IV-Leistungen bezogen habe. Wenn die Tilgungsraten nicht übernommen worden wären, hätte der Verlust des Hauses gedroht. Auch sei die Finanzierung bereits weitgehend abgeschlossen gewesen, da der zu tilgende Anteil nur noch 18,7 % betragen habe. Zudem sei aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Verrentung nur von einem Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung von ca. 2,7 % auszugehen. Die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten sei auch angemessen, da die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich der Tilgung unter den in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten in Höhe von 360 € für einen Ein-Personen-Haushalt lägen.

(Hessisches LSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.