12.01.2015 | FG-Urteil

Nachweispflicht für "Finale Verluste"

Das Finanzgericht Hamburg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wann überhaupt finale Verluste vorliegen und wie solche zu ermitteln sind.

Eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft hatte eine Immobilie in Belgien und machte für das Jahr der Veräußerung und für das Folgejahr Verluste insbesondere wegen noch zu zahlender Zinsen für ein Darlehen geltend. Dieses Darlehen hatte die Gesellschafterin der Körperschaft ihr einst zur Finanzierung der Immobilie gewährt, allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung bereits auf einen Teil ihres Rückzahlungsanspruchs verzichtet. Die Körperschaft begehrte die Berücksichtigung von sog. finalen Verlusten.

Verluste sind nach deutschem Recht zu ermitteln

Das FG Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 23.09.2014 (Az. 6 K 224/13) ab, weil keine finalen Verluste entstanden seien. „Finalität“ trete bereits mit der Beendigung der aktiven Tätigkeit ein, wenn der Steuerpflichtige danach keine positiven Einkünfte mehr im Ausland erzielen könne. Die im Inland als finale Verluste zu berücksichtigenden Verluste seien nach deutschem Recht zu ermitteln. Hierfür sei es erforderlich, den gesamten Zeitraum ab Beginn der Auslandsbetätigung Jahr für Jahr aufzuarbeiten.

Zur Ermittlung finaler Verluste

Eine Einlage sei mit dem Teilwert der Forderung, auf die verzichtet wurde, im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten. Soweit die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht (mehr) werthaltig gewesen sei, bleibe es bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung. Habe die Darlehensgeberin bereits vorher eine Teilwertberichtigung in der Höhe des Darlehens vorgenommen, auf welches sie später verzichte, spreche eine Vermutung dafür, dass die Forderung in dieser Höhe auch im Zeitpunkt des Verzichts nicht werthaltig gewesen sei, sodass der Teilwert 0 Euro betragen habe. Dies gelte insbesondere, wenn die Darlehnsgeberin die Alleingesellschafterin der Darlehnsnehmerin sei.

(FG Hamburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.