07.01.2015 | BFH-Urteil

Übermittlung der Einkommensteuererklärung per Fax?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann.

Eine Frau erzielte ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung hatte sie sich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin übermittelte dem Finanzamt die Steuererklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung; die hierzu gehörende komprimierte Einkommensteuererklärung ging beim Finanzamt ein, deren erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Frau war. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab.

BFH sieht keinen Unterschied zu anderen Schriftsätzen

Der BFH stellte mit Urteil vom 08.10.2014 (Az. VI R 82/13) klar, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax übermittelt werden kann. Denn für die Einkommensteuererklärung gelte nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist. Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung per Fax gewahrt.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.