17.12.2014 | Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

In einer aktuellen Entscheidung, in der die Revision eines Klägers zurückgewiesen wurde, fasste der  Bundesfinanzhof (BFH) die bereits ergangene Rechtsprechung zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren zusammen.

Die insolvenzrechtliche Behandlung vor Insolvenzeröffnung entrichteter Kraftfahrzeugsteuer für ein zur Insolvenzmasse des Schuldners gehörendes Fahrzeug ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Danach ist die Kraftfahrzeugsteuer für einen Entrichtungszeitraum, in den die Insolvenzeröffnung fällt, auf die Zeit vor und die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, dass sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Haltereigenschaft des Insolvenzschuldners nicht ändert.
   
Nach der Insolvenzordnung (InsO) geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Als Vermögensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger und richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht. Das gilt auch für die Kraftfahrzeugsteuer, die auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung entfällt. Diese ist Masseverbindlichkeit, solange das Kraftfahrzeug zur Insolvenzmasse gehört und nicht an den Schuldner freigegeben wurde.
   
Die Einordnung der Kraftfahrzeugsteuer entweder als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit oder - nach entsprechender Freigabe durch den Insolvenzverwalter - als außerhalb der Insolvenzmasse neu begründete Steuerschuld macht es bei unveränderter Haltereigenschaft des Insolvenzschuldners erforderlich, die Steuer für die Zeit nach Insolvenzeröffnung bis zur Abmeldung oder Freigabe gegen den Insolvenzverwalter neu festzusetzen. Das folgt aus dem Vorrang der Insolvenzordnung und hat zur Folge, dass der vor Verfahrenseröffnung im Voraus entrichtete Betrag der Insolvenzmasse zu erstatten ist.


(BFH, Beschluss vom 16.9.2014, II B 52/14).


(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.12.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.