08.11.2014 | Abgeltungsteuer

GmbH-Geschäftsführer: Fristverlängerung beim automatischen Kirchensteuerabzug

Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften müssen jährlich zwischen dem 1.9. und dem 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob Kunden oder Gesellschafter kirchensteuerpflichtig sind. 2014 gibt es eine Fristverlängerung. Der Abruf ist auch noch im November möglich. Darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) hin.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 werden Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden grundsätzlich mit 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags besteuert. Die Kirchensteuer für die Kapitalerträge konnte bisher auf Antrag gleich mit einbehalten werden. Ab dem Jahr 2015 wird dieses Antragsverfahren durch ein automatisiertes Verfahren ersetzt. Banken, Versicherungen, Bausparkassen und auch Kapitalgesellschaften, die Gewinnanteile an die Gesellschafter (Dividenden) ausschütten, müssen dazu die Religionszugehörigkeit des Sparers, Versicherungsnehmers oder des Gesellschafters beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Zuvor ist eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich.

BZS gewährt Fristverlängerung

Diese Abfrage selbst ist jeweils vom 1. September bis 31. Oktober durchzuführen. Damit wäre die Frist zur Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale bereits verstrichen. Aufgrund der weiterhin hohen Anzahl von Registrierungs- und Zulassungsanträge stellt das Bundeszentralamt für Steuern auch noch im November 2014 die Datenschnittstelle bereit. Unternehmen, die ab dem Jahr 2015 zum Kirchensteuerabzug verpflichtet sind, können sich daher auch noch im November an das Bundeszentralamt für Steuern wenden.

Bürokratische Erleichterungen

Wegen des bürokratischen Verfahrens haben sich vor allem Unternehmer von kleineren Gesellschaften beschwert. Das Bundeszentralamt für Steuern hat zumindest teilweise eingelenkt und Ausnahmen erlaubt: Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, brauchen die Kirchensteuerabzugsmerkmale nicht abgerufen werden. Zudem sind eine Zulassung zum Abzugsverfahren sowie der Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale nicht erforderlich, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört oder konfessionslos ist.

(BdSt / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.11.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.