22.09.2014 | BAG-Urteil

Zur Benachteiligung bei einer Bewerbung

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Mutter in einem Bewerbungsverfahren benachteiligt worden war. Ihre Bewerbungsunterlagen enthielten Vermerke des potenziellen Arbeitgebers.

Ein lokaler Radiosender suchte im Frühjahr 2012 für eine Vollzeitstelle eine Buchhaltungskraft mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle; im beigefügten Lebenslauf wies sie auf ihre Ausbildungen als Verwaltungsfachfrau und zur Bürokauffrau hin. Außerdem gab sie dort an "Familienstand: verheiratet, ein Kind". Sie erhielt sodann eine Absage, auf dem zurückgesandten Lebenslauf war der Angabe zum Familienstand hinzugefügt "7 Jahre alt!", dies und die von der Klägerin stammende Angabe "ein Kind" war unterstrichen. Die Klägerin sah sich als Mutter eines schulpflichtigen Kindes, die eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt, benachteiligt. Die Notiz auf ihrem Lebenslauf spreche dafür, dass der Radiosender Vollzeittätigkeit und Kinderbetreuung nicht für vereinbar halte. Der Radiosender widersprach, schließlich habe er eine junge verheiratete Frau eingestellt, die über eine höhere Qualifikation verfüge.

Statistische Erhebungen dienen als Vergleich

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg (Urteil vom 18.09.2014, Az. 8 AZR 753/13). Bei einer indirekten Benachteiligung wegen des Geschlechts könne die Benachteiligung durch ein – dem Anschein nach neutrales – Kriterium mit einem Verweis auf statistische Erhebungen dargelegt werden. Die herangezogene Statistik müsse allerdings aussagekräftig, d.h. für die umstrittene Fallkonstellation gültig sein. Die von der Vorinstanz herangezogene Statistik (Mikrozensus) für den Anteil von Ehefrauen mit Kind an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten lasse keine Aussagen für den Fall der Klägerin zu, so die Richter. Die Vorinstanz muss nun aber prüfen, ob in dem Verhalten des Radiosenders nicht eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin als Frau zu sehen ist, was eine Auslegung des Vermerks auf dem zurückgesandten Lebenslauf erfordert.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.09.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.