08.09.2014 | BFH-Urteil

Keine Rückstellung für die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

Für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft darf keine Rückstellung gebildet werden, wenn diese Verpflichtung nur durch den Gesellschaftsvertrag begründet wurde.

Im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft (KG) war geregelt, dass ein Jahresabschluss aufzustellen ist. In den Jahresabschlüssen bildete die KG jeweils eine Rückstellung für die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater. Ferner löste sie in ihren Bilanzen zum jeweiligen Jahresende die Rückstellung aus dem jeweiligen Vorjahr auf, indem sie ihre Aufwendungen für die Prüfung ihres Jahresabschlusses nicht erfolgswirksam als Aufwand berücksichtigte, sondern auf dem Rückstellungskonto verbuchte und den zurückgestellten Betrag, soweit er den tatsächlichen Aufwand überstieg, gewinnerhöhend erfasste.

Finanzamt erkennt Rückstellung nicht an

Das Finanzamt lehnte die Bildung der Rückstellung für die Prüfung der Jahresabschlüsse ab, da für gesellschaftsvertraglich begründete Prüfungspflichten keine Rückstellungen gebildet werden dürfen. Die Nichtanerkennung des Finanzamts führte im Zusammenspiel mit der Rückgängigmachung der Auflösung der Rückstellungen zu Gewinnerhöhungen bei der KG. Die Frage im anschließenden Gerichtsverfahren war, ob nicht prüfungspflichtige Unternehmen für eine freiwillige Prüfung ihrer Jahresabschlüsse eine Rückstellung bilden können.

Kein Erfolg vor dem BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in seinem Urteil vom 05.06.2014 (Az. IV R 26/11) das Finanzamt. Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist eine Rückstellung nur für so genannte Außenverpflichtungen zu bilden. Die Richter stellten klar, dass mit einer Außenverpflichtung grundsätzlich eine Schuld gegenüber einer dritten Person gemeint ist. Dieser Dritte müsse einen gesetzlichen Anspruch gegen das Unternehmen haben. Nicht erfasst davon sind dementsprechend so genannte Innenverpflichtungen, also solche Verpflichtungen, die sich das Unternehmen selbst auferlegt.

Einklagbarkeit der Prüfungsverpflichtung irrelevant

Die Prüfung des Jahresabschlusses beruhte im vorliegenden Fall ausschließlich auf einer freiwilligen gesellschaftsinternen Vereinbarung, dem Gesellschaftsvertrag. Durch den Gesellschaftsvertrag werden lediglich Rechte und Pflichten im Innenverhältnis der Gesellschaft begründet. Zwar sind diese Rechte natürlich einklagbar, räumten die BFH-Richter ein, dies könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Gesellschafter sich diese Regeln selbst freiwillig auferlegt haben. Die Einklagbarkeit von Verpflichtungen sei für sich gesehen nicht geeignet, die freiwillige Selbstverpflichtung als eine Außenverpflichtung erscheinen zu lassen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.09.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.