05.09.2014 | FG-Urteil

Finanzgericht erteilt "Herrenabenden" eine Absage

Eine Partnerschaft aus Rechtsanwälten veranstaltete im Garten eines der Partner sog. "Herrenabende". Die gesamten Aufwendungen für die Veranstaltungen wollten sie bei den Betriebsausgaben als Werbeaufwand gewinnmindernd berücksichtigen. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte dies ab.

Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten veranstaltete so genannte Herrenabende, zu welchen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Gäste waren Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Nach einer Begrüßung durch die Partner der Kanzlei wurden die Gäste bewirtet. Zudem fand ein Unterhaltungsprogramm statt. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Herrenabende sowohl privat als auch betrieblich veranlasst und daher nicht abzugsfähig seien. Hingegen machten die Anwälte geltend, die Veranstaltungen seien ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen, da sie der Pflege, Vorbereitung und Begünstigung geschäftlicher Kontakte gedient hätten.

Betriebliche Veranlassung ja – Abzug nein

Das Finanzgericht Düsseldorf hat ihre Klage mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. 10 K 2346/11 F) abgewiesen. Die Aufwendungen seien zwar nicht dem Bereich der Lebensführung der Partner zuzurechnen; die betriebliche Veranlassung der Herrenabende sei zwar gegeben. Dem Abzug stehe jedoch das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke entgegen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den Herrenabenden, die der Unterhaltung und Repräsentation dienten, und der Lebensführung der Eingeladenen sei zu bejahen. Die Einladungen seien an eine geschlossene Herrengesellschaft gerichtet gewesen. Es habe sich nicht um Werbe- oder Informationsveranstaltungen zu einem juristischen Thema gehandelt.

(FG Düsseldorf / STB Web)

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