20.08.2014 | Gesundheitsbranche

BSG entscheidet zur Vergütung für Vertragsärzte

Es gibt keine höhere Vergütung für Vertragsärzte durch die Neubestimmung des Behandlungsbedarfs ohne Anknüpfung an das Vorjahr, entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Die zur Vereinbarung der Gesamtvergütung berufenen Vertragspartner (Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen - KÄV) in den einzelnen KÄV-Bezirken dürfen für das Jahr 2013 die Grundlage für die jährliche Vergütungsanpassung nicht losgelöst von der Höhe der für das Vorjahr gezahlten Vergütungen festsetzen. Diese Grundlage darf insbesondere nicht mit der Begründung verändert werden, dass bereits die Vergütung des Vorjahres verglichen mit anderen KÄV-Bezirken und unter Berücksichtigung der Morbidität (Erkrankungshäufigkeit) zu gering gewesen sei.

Anpassung an Veränderung der Morbiditätsstruktur

Maßgebend ist vielmehr die Veränderung der Morbiditätsstruktur gegenüber dem Vorjahr. Das hat das Bundessozialgericht am 13.08.2014 (Az. B 6 KA 6/14 R) entschieden und damit die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt bestätigt. Dieses hatte als erstinstanzliches Gericht auf die Klagen von Krankenkassen eine Entscheidung des Landesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung in Sachsen-Anhalt aufgehoben. Das beklagte Landesschiedsamt muss nun neu über die Höhe der Gesamtvergütung für das Jahr 2013 entscheiden. Dabei muss es den zur Berechnung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung maßgeblichen Behandlungsbedarf des Jahres 2012 zu Grunde legen und auf dieser Basis die weitere Anpassung entsprechend der Veränderung der Morbiditätsstruktur vornehmen.

Forderung nach Angleichung der Vergütung

Aus der Gesamtvergütung werden die vertragsärztlichen Honorare im ambulanten Bereich gezahlt. Zwischen den KÄV-Bezirken gibt es deutliche Abweichungen in der Höhe der Vergütung. Insbesondere aus KÄV-Bezirken mit vergleichsweise niedriger Gesamtvergütung wird eine Angleichung an das Vergütungsniveau in anderen KÄV-Bezirken gefordert. Entsprechende Forderungen gibt es ‑ neben Sachsen-Anhalt ‑ auch aus Brandenburg, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen und Westfalen-Lippe.

(BSG / STB Web)



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