02.08.2014 | OLG Koblenz

Berufsunfall: Chef haftet auch für Leiharbeiter

Ein verwantwortlicher Vorgesetzter kann im Falle eines Berufsunfalls eines Leiharbeiters auch ohne Vorsatz haften. Die Schutzpflichten gelten auch in Fällen der Überlassung von Arbeitnehmern.

Eine Firma war mit der Errichtung eines Daches beauftragt worden. Da sie nicht über genügend eigenes Montagepersonal verfügte, stellte ihr eine andere Firma zwei Arbeitnehmer für die durchzuführenden Arbeiten zur Verfügung. Während der Arbeiten verlor einer der Leiharbeiter das Gleichgewicht und stürzte von einer Mauer 5,50 m tief auf den darunter befindlichen Betonboden. Er zog sich schwerste Schädel- und Wirbelverletzungen zu und ist seitdem querschnittsgelähmt. Die Unfallstelle war zum Unfallzeitpunkt nur in einzelnen Teilflächen mit Sicherheitsnetzen gegen Abstürze gesichert und entsprach nicht den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, worauf man den Verantwortlichen auf der Baustelle zuvor hingewiesen hatte. Die Berufsgenossenschaft beanspruchte daher Ersatz ihrer Aufwendungen, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten entstanden sind.

Vorgesetzter muss für Schaden eintreten

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die vorangehende Entscheidung des Landgerichts Mainz bestätigt und den Vorgesetzten zur Zahlung von knapp 100.000 Euro verurteilt (Urteil vom 22.05.2014, Az. 2 U 574/12). Werden Arbeitnehmer vorübergehend einem anderen Unternehmen zur Durchführung von Montagearbeiten auf einer Baustelle überlassen, hat der dortige Vorgesetzte die Pflicht, keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen mangels berufsgenossenschaftlich vorgeschriebener Schutzmaßnahmen die Gefahr von Gesundheitsschäden besteht. Lässt er die Arbeiter entgegen eindeutiger Sicherheitsbestimmungen ungesichert auf dem Dach arbeiten und kommt es dabei zu einem Unfall,  kann dies dazu führen, dass der zuständige Sozialversicherungsträger seine unfallbedingt an den Geschädigten geleisteten  Aufwendungen vom Vorgesetzten ersetzt verlangen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Vorgesetzte seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dem geschädigten Arbeitnehmer sei kein Mitverschulden anzulasten, da er lediglich einer Anordnung seines weisungsbefugten Vorgesetzten entsprochen habe.

(OLG Koblenz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.08.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.