16.07.2014 | BFH-Urteil

Rabatte bei Versicherungsverträgen kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch weiteren Personenkreisen eingeräumt werden.

Die Arbeitnehmer eines Unternehmens hatten Produkte zweier Versicherungen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen dem Unternehmen und den Versicherern. Die gewährten Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Die von dem anderen Versicherungsunternehmen gewährten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pensionären des Versicherungsunternehmens, sondern auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt; einzige Voraussetzung war insoweit die Betriebszugehörigkeit zu einem dieser Unternehmen.

BFH schafft Klarheit

Das Unternehmen unterwarf die gewährten Rabatte nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich bei den gewährten Rabatten um Lohnzahlungen durch Dritte und nahm das Unternehmen in Haftung. Der BFH entschied mit Urteil vom 10.04.2014 (Az. VI R 62/11), dass die den Arbeitnehmern von Dritten eingeräumten Rabatte keinen Arbeitslohn begründen, da sie nicht nur diesen, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt worden seien.

Unternehmen handeln aus eigenwirtschaftlichen Gründen

Mit der Entscheidung knüpft der BFH an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgewährung an. Danach begründen Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, bei den Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn. Nach Auffassung des BFH müsse dies erst recht gelten, wenn es um von Dritten gewährte Preisvorteile gehe. Im Streitfall spreche nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt werden. Es liege vielmehr nahe, dass die rabattgewährenden Unternehmen sich durch die Vorgehensweise aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen attraktiveren Kundenkreis erschließen wollten.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.07.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.