03.07.2014 | BGH-Urteil

Ärzte-Bewertung im Internet: Kein Auskunftsanspruch auf Anmeldedaten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.

Ein frei praktizierender Arzt machte einen Auskunftsanspruch gegen ein Internetportal geltend, welches Bewertungen von Ärzten ermöglicht. Auf dem Portal entdeckte der Arzt Bewertungen, die unwahre Behauptungen über ihn enthielten. Auf sein Verlangen hin wurden diese vom Portal gelöscht. Daraufhin erschien erneut eine solche Bewertung, woraufhin er Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung verlangte.

Datenschutz geht vor

Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung mit Urteil vom 01.07.2014 (Az. VI ZR 345/13) abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Die BGH-Richter stellten damit den Datenschutz über Auskunftsansprüche Dritter. Allerdings erklärten die Richter, dass dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen durchaus ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehe.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.07.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.