25.06.2014 | Berufsrecht

Vorsicht: Unerlaubte Rechtsberatung im Zusammenhang mit Statusfeststellungen nach § 7 a SGB IV

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Nun ist es amtlich: Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 5.3.2014 festgestellt, dass die Statusfeststellung nach § 7a SBG IV zu den Aufgaben zählt, die nicht zu den Nebenleistungen der Steuerberatung zählen. Somit dürfen Steuerberater ihre Mandanten bei Anträgen auf Durchführung der Statusfeststellung nicht beraten und vertreten; tun sie es doch, handelt es sich um unbefugte Rechtsberatung.

Nach § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen Steuerberater außergerichtliche Rechtsberatung übernehmen, wenn

(1) die Leistung im Zusammenhang mit einer anderen steuerberatenden Tätigkeit steht und

(2) es sich dabei um eine Nebenleistung handelt, so dass sie zum Berufs- und Tätigkeitfeld der Steuerberatung zählt.

Das Bundessozialgericht urteilte, dass das auf Steuersachen bezogene Berufsbild die Statusfeststellung nach § 7 a SGB IV nicht abdecke (Az. B 12 R 4/12 R). Zur Vertretung im Zusammenhang mit der Statusfeststellung seien umfangreiche sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse erforderlich; diese wären nicht Gegenstand der Steuerberatung und würden bei der Steuerberatungsprüfung auch nicht abgefragt.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Eine Beratung im Zusammenhang mit der Statusfeststellung darf nicht erfolgen; d.h., dass auch eine Unterstützung bei Erstellung des Antrags, auch wenn die Mandantin oder der Mandant den Antrag selbst stellen würde, nicht zulässig ist. Dies ist ärgerlich, weil sehr häufig im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Person als freie Mitarbeiterin beschäftigt werden kann, die Durchführung der Statusfeststellung dazu beitragen kann, Sicherheit darüber zu gewinnen, ob es sich bei dem geplanten Einsatzes des neuen Mitarbeitenden tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit und nicht eher um eine angestellte Tätigkeit handelt. Handelt es sich um eine angestellte Tätigkeit, sind vom Unternehmen ganz andere Pflichten zu erfüllen und ganz andere Zahlungen zu leisten. Solche Fragen stellen sich in der Praxis in der Regel im Zusammenhang mit der Buchhaltung bzw. Lohnbuchhaltung. Diese zählen zum Kerngeschäft in der Steuerberatung und es ist den Mandanten schwer vermittelbar, dass die umfassende Beratung dazu den Steuerberatern verboten ist.

Entscheidung des BSG ist eindeutig

Doch die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist eindeutig. In der Steuerberatung sollte daher eine Beratung im Zusammenhang mit der Statusfeststellung unterbleiben. Die Mandanten sollten jedoch auf die Möglichkeit der Statusfeststellung hingewiesen werden. Hilfreich kann hier eine Kooperation mit Rechtsanwälten sein, denen die Beratung zu den sog. Statusfeststellungen erlaubt ist.

Ist die Statusfeststellung erfolgt, können die Ergebnisse selbstverständlich im Rahmen der Steuerberatung verarbeitet werden. D. h., hat die Deutsche Rentenversicherung bestätigt, dass der Mitarbeitende selbständig tätig wird, muss für ihn keine Lohnbuchhaltung durchgeführt werden; wurde festgestellt, dass es sich um eine angestellte Tätigkeit handelt, sind für sein Gehalt Lohnsteuer einschließlich Soli-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Lohnbuchhaltung in der Steuerberatung zu berechnen.

Eine Statusfeststellung hat übrigens grundsätzlich solange Bestand, solange der ihr zugrundeliegende Sachverhalt und die Rechtslage sich nicht ändern.

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web. 

E-Mail: s.christ@netcologne.de



(STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.06.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.