20.06.2014 | Online-Handel

Unternehmen müssen neue Rechte für Verbraucher beachten

Nachdem die europäische Verbraucherrechterichtlinie in Deutschland umgesetzt wurde, gelten neue Regeln für Verträge von Verbrauchern. Die zahlreichen Änderungen bedeuten gerade für den Online-Handel eine enorme Umstellung.

„Es ist ein Erfolg, dass wir nun in der EU ein einheitliches hohes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Ich halte die Regelungen für ausgewogen: Verbraucher müssen in Zukunft vor Vertragsschluss besser informiert werden. Zugleich werden bestimmte Tricks unterbunden, mit denen manche Anbieter bislang Geld machen konnten. Es ist gut, dass überteuerte Service-Hotlines und voreingestellte, teure Zusatzleistungen in Zukunft unzulässig sind“, erklärt Bundesverbraucherschutzminister Heiko Maas.

Weniger Fallen im Kleingedruckten

Durch die neuen Regeln muss der Unternehmer nicht nur bei Fernabsatzverträgen, sondern auch bei Verträgen, die außerhalb seiner Geschäftsräume geschlossen wurden, den Verbraucher nun vorher aufklären, beispielsweise über den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingen. Bei Käufen in Onlineshops sind Voreinstellungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen künftig nicht mehr erlaubt – der Verbraucher muss Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv angeklickt hat. Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels können nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen und wenn dem Verbraucher außerdem alternativ eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.

Warenrücksendung künftig kostenpflichtig

Auch überteuerte Service-Hotlines sind künftig nicht mehr erlaubt. Für einen Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif für die Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt mehr verlangt werden. Allerdings müssen Verbraucher in Zukunft beachten, dass bei der Rücksendung von Waren der Händler nun nicht mehr verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.

(BMJV / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.06.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.