10.06.2014 | BGH-Urteil

Zur Restwertgarantie beim Verbraucher-Leasing

Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit der Wirksamkeit von Restwertklauseln beschäftigt, die in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet wurden, sowie mit der Umsatzsteuerpflicht der Zahlung zum Ausgleich des Restwerts.

In zwei sehr ähnlich gelagerten Fällen schloss jeweils ein Leasingunternehmen mit einem Kunden einen "Privat-Leasing-Vertrag" über einen Pkw. In den Verträgen wurde geregelt, dass nach Zahlung der Leasingraten zum Vertragsende ein fester Restwert bleibt, der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist. Sofern der Gebrauchtwagenerlös dafür aber nicht ausreiche, sei der Leasingnehmer zur Zahlung verpflichtet. Nach Ablauf der Leasingzeit ergab sich dementsprechend in beiden Fällen jeweils ein Restbetrag, den die Leasinggeber aufgrund der Restwertgarantie einforderten, jedoch nur hinsichtlich des Nettobetrags erhielten.

Am Leasingvertrag ist nichts auszusetzen

Der Bundesgerichtshof entschied durch die Urteile vom 28.05.2014 (Az. VIII ZR 241/13 und VIII ZR 179/13), dass die Formularklausel über die Restwertgarantie wirksam sei und die Leasingnehmer deshalb zum Restwertausgleich sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös verpflichtet seien. Eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum so genannten Restwertausgleich ist wegen des Vollamortisationsprinzips (der Ersatz aller Aufwendungen des Leasinggebers einschließlich eines kalkulierten Gewinns) auch in der hier vereinbarten Form einer Restwertgarantie leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich.

Restwertzahlung als Teil der Hauptleistungspflicht

Auch ein juristischer Laie könne nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen, dass der Aufwand des Leasinggebers, den er sich vom Leasingnehmer vergüten lässt, durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten ist und er darüber hinaus keine Leistungen erbringen müsse, stellten die Richter klar. Weil es sich bei der Restwert-Ausgleichszahlung um einen Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs und damit der Hauptleistungspflicht handelt, unterliegt die Ausgleichszahlung der normalen Umsatzsteuerpflicht.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.06.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.