27.05.2014 | OLG-Urteil

Transsexuellengesetz: Wie erfolgt der Handelsregistereintrag?

Nach einer rechtskräftigen Namensänderung dürfen frühere Namen ohne Zustimmung des Beteiligten nur dann offenbart werden, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Probleme können sich aber bei einem chronologischen Auszug des Handelsregisters ergeben.

Die Geschäftsführerin einer GmbH wurde in einem männlichen Körper geboren und trug zunächst männliche Vornamen. Im Verfahren nach dem Transsexuellengesetz erreichte sie, dass ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ausgesprochen wurde und sie weibliche Vornamen erhielt. Das Standesamt stellte daraufhin eine neue Geburtsurkunde aus. Die Geschäftsführerin beantragte sodann ihren Namenswechsel im Handelsregister. Das Registergericht trug den neuen Namen lediglich als "Änderung" ein.

Nachteile durch bloße Änderung des Handelsregistereintrags?

Die Betroffene verlangte jedoch, dass die frühere Eintragung des männlichen Vornamens vollständig aus dem Register gelöscht werde. Sie führte zur Begründung an, dass mit der derzeitigen Form der Eintragung bei Dritten entweder die unzutreffende Vermutung aufkomme, dass ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden habe, oder es könne der Schluss auf die durchgeführte Geschlechtsangleichung gezogen werden. Beides benachteilige sie. Ein Geschäftsführerwechsel werde im Geschäftsverkehr negativ bewertet. Bei Offenlegung der Geschlechtsangleichung bestehe die Gefahr, dass sie in ihrer Intimsphäre bloß gestellt werde.

Richtigkeit des Handelsregisters überwiegt

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 17.04.2014 (Az. 2 W 25/14) den Antrag auf Löschung der zuvor geführten männlichen Vornamen zurück. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten, gegenüber dem Recht auf vollständigen Schutz der informationellen Selbstbestimmung. Die von der Geschäftsführerin vor der Geschlechtsangleichung geführten männlichen Vornamen dürfen aus dem chronologischen Handelsregister ersichtlich sein, weil dies der Richtigkeit des Registers entspreche. Das aktuelle Register sei nun ebenfalls richtig, indem nur noch die weiblichen Vornamen zum aktuellen Inhalt gehören.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(OLG Schleswig-Holstein / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.05.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.