22.05.2014 | FG Rheinland Pfalz

Branchenspezifische Aufzeichnungspflichten für Buchführung und Besteuerung bedeutsam

Berufs- oder branchenspezifische Aufzeichnungspflichten können auch für die Besteuerung von Bedeutung sein und damit verbundene Verpflichtungen nach sich ziehen. Im Fall eines Fahrlehrers, der seine Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrergesetz nicht für das Finanzamt aufbewahrt hatte, durfte dieses eine Gewinnzuschätzung vornehmen.

Im vorliegenden Fall sind im Rahmen einer Betriebsprüfung einer Fahrschule u.a. die beim TÜV Rheinland gespeicherten Daten zu der Fahrschule, z.B. Daten zu den angemeldeten Führerscheinprüfungen, ausgewertet worden. Daraufhin änderte das Finanzamt den Erstveranlagungsbescheid zur Einkommensteuer und erhöhte den von der Fahrschule erklärten Gewinn um 4.500 Euro. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht der Betriebsprüferin und die dort beanstandeten Buchführungsmängel.

Buchführung nicht ordnungsgemäß

Einspruch und Klage des Fahrlehrers blieben erfolglos. Auch das FG kam in seinem – inzwischen rechtskräftigen - Urteil vom 1. April 2014 (Az. 5 K 1227/13) zu dem Ergebnis, dass die Buchführung des Klägers nicht ordnungsgemäß sei, weil er die nach § 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG) zu führenden Aufzeichnungen nicht aufbewahrt habe. Diese branchenspezifische Aufzeichnungspflicht sei nach der Abgabenordnung (§ 140 AO) zugleich auch eine steuerrechtliche Pflicht. Daher seien diese Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren

Die Aufbewahrungspflicht umfasse grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung seien. Da die Fahrschüler die Leistungsentgelte üblicherweise zum Teil auch in bar zu Beginn oder am Ende einer Fahrstunde im Fahrschulwagen entrichten würden, sei eine Kontrolle der vollständigen Einnahmen nur bei Vorlage und Abgleich der Einnahmeaufzeichnungen mit den Ausbildungsnachweisen, den Tagesnachweisen und den TÜV-Listen möglich.

Abgleich von erklärten Bareinnahmen und Aufzeichnungen

Der Kläger hingegen habe weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise vorlegen können, diese vielmehr nach eigenem Bekunden entsorgt. Auf der Grundlage der vorhandenen Rechnungen lasse sich daher nicht im Einzelnen nachvollziehen und abgleichen, ob tatsächlich alle Fahrstunden in Rechnung gestellt bzw. in die Gewinnermittlung eingegangen seien. Die Buchführung des Klägers sei daher nicht ordnungsgemäß und rechtfertige eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Auf der Grundlage der vorhandenen bzw. zugänglichen Daten (Preise und Gebühren der Fahrschule des Klägers, Anzahl der Fahrschüler laut TÜV-Liste usw.) und mit Rücksicht auf die Werte nach der Richtsatzsammlung sei eine Zuschätzung bei den Erlösen in Höhe 3,4 v.H. (= 4.500,00 Euro) sachgerecht und angemessen.

 

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)



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