20.05.2014 | FG Baden-Württemberg

Grenzen bei der Abänderung eines Steuerbescheids

Das Finanzamt darf einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung höherer Betriebseinnahmen ändern, wenn bereits der Steuererklärung Unterlagen beigefügt waren, aus denen die Höhe ersichtlich war.

Ein Landwirt und nebenberufliches Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank gab in seiner Einkommensteuererklärung die Höhe seines Gewinns aus der Aufsichtsratstätigkeit mit gut 3.000 Euro an und fügte eine Bescheinigung der Volksbank über die Höhe der Einnahmen von über 6.000 Euro bei. Er fertigte aber weder eine Gewinnermittlung noch die Anlage EÜR an. Das Finanzamt setzte im Steuerbescheid den erklärten Gewinn an. Nach Eintritt der Bestandskraft wurde dem Finanzamt mittels einer Kontrollmitteilung die exakte Höhe der Aufsichtsratsvergütung mitgeteilt, das daraufhin einen geänderten Bescheid erließ.

Finanzamt hätte vor Bescheidung prüfen müssen

Der Landwirt erhob Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg und begehrte die Aufhebung des Änderungsbescheids. Die Richter gaben ihm mit Urteil vom 19.07.2013 (Az. 9 K 2541/11) mit der Begründung recht, dass dem Finanzamt die Höhe der Betriebseinnahmen nicht nachträglich bekannt geworden ist. Aufgrund der zusammen mit der Steuererklärung vorgelegten Bankbescheinigung kannte das Finanzamt die Höhe der Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit. Wenn demgegenüber ein deutlich niedrigerer Gewinn erklärt wird, ohne dass eine Gewinnermittlung vorgelegt wird, hätte das Finanzamt Anlass zu weiteren Ermittlungen gehabt. Wenn es zum Zeitpunkt des ersten Steuerbescheids diese Ermittlungen nicht anstellt, so ist es nicht berechtigt, diesen Bescheid nach Eintritt der Bestandskraft zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern. Das Gericht hielt es für unbeachtlich, dass die Höhe der Betriebseinnahmen dem Finanzamt nicht auf einem amtlichen Vordruck, sondern lediglich formlos durch Vorlage einer Bescheinigung der Volksbank mitgeteilt worden ist.

(FG Baden-Württemberg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.05.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.