07.05.2014 | Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften: Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar, so das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eigentlich eine Betriebsausgabe und würde deshalb den Gewinn beispielsweise einer Kapitalgesellschaft mindern. Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch im Einkommensteuergesetz angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd – und damit steuermindernd – berücksichtigt werden. In einem aktuellen Fall klagte nun eine GmbH, die mehrere gepachtete Tankstellen betrieb und aufgrund hoher Pachtaufwendungen vergleichsweise viel Gewerbesteuer zahlen musste, gegen das Abzugsverbot.

Klage blieb ohne Erfolg

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des so genannten objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Urteil vom 16.01.2014, Az. I R 21/12). Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, das beispielsweise die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 v.H. auf nur noch 15 v.H. bewirkte, hinreichend sachlich begründen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.05.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.