25.04.2014 | FG-Urteil

Doppelte Haushaltsführung: Wann liegt ein eigener Hausstand im Elternhaus vor?

Das Finanzgericht Münster hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein alleinstehender Arbeitnehmer in seinem Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhält.

Der 27 Jahre alte Kläger bewohnt das ausgebaute Dachgeschoss mit ca. 30 qm Wohnfläche im Haus seiner Mutter. Küche und Badezimmer befinden sich im Erdgeschoss. Ihm stehen im Dachgeschoss eine Spüle, ein Kühlschrank, eine Mikrowelle und ein Wasserkocher zur Verfügung. Miete zahlt er nicht, beteiligt sich aber an den Hauskosten und führt Reparaturen am Haus und Gartenarbeiten durch. Im Streitjahr nahm er – unmittelbar nach Beendigung seines Studiums – eine Beschäftigung auf und mietete zu diesem Zweck eine etwa 45 qm große Wohnung am Beschäftigungsort an. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil er im Haus seiner Mutter keinen eigenen Hausstand unterhalte.

Mietvertrag nicht erforderlich

Vor dem Finanzgericht hatte der Mann allerdings Erfolg (Urteil vom 12.03.2014, Az. 6 K 3093/11 E). Die Richter hatten den Eindruck gewonnen, dass er das Bad und die Küche zwar gemeinsam mit seiner Mutter, jedoch von dieser unabhängig und eigenständig im Sinne einer „Wohngemeinschaft“ nutze. Durch die vorhandene Einrichtung des Dachgeschosses sei dort eine gewisse Grundversorgung sichergestellt. Eine bauliche Abgeschlossenheit der Räume sei ebenso wenig erforderlich wie der Abschluss eines Mietvertrags. Als Indiz für den eigenen Hausstand sprächen vielmehr die Beteiligung an den Hauskosten und die Übernahme von Reparatur- und Gartenarbeiten. Zudem sei die Wohnung am Beschäftigungsort nur unwesentlich größer als das Dachgeschoss im Elternhaus.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.04.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.