23.04.2014 | BGH-Urteil

Steuerberaterhaftung trotz Verjährung?

Wenn ein Steuerberater einen Einspruch nicht einlegt und den Mandanten sogar noch falsch informiert, dann hat er auch dann noch für die Folgen seines Versäumnisses zu haften, wenn die Frist längst verjährt ist, entschied der Bundesgerichtshof.

Zwei GbR-Gesellschafter hatten sich zu einer Grundstücksgemeinschaft zusammengeschlossen und im Jahr 2003 ein Grundstück veräußert. Als das Finanzamt den Veräußerungsgewinn ("Spekulationsgewinn") auf über 190.000 Euro festsetzte, obwohl diese das Grundstück viele Jahre schon besessen hatten, beauftragten sie einen Steuerberater, gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen. Im Einspruchsschreiben rügte der Steuerberater die Verfassungswidrigkeit des für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns maßgeblichen Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2001 und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Grundstücksgemeinschaft  erhielt eine Abschrift des Schreibens, welches jedoch nie beim Finanzamt einging, weil der Steuerberater es nie abgeschickt hatte. 

Urteil des Bundesverfassungsgerichts bringt Klarheit

Der Feststellungsbescheid wurde bestandskräftig – mit hohen Steuernachzahlungen. Als die Mandanten sich an ihren Steuerberater wendeten, beruhigte dieser sie. Der Feststellungsbescheid sei nach einem BMF-Schreiben ohnehin nur vorläufig – doch das stimmte nicht. Als das Bundesverfassungsgericht schließlich im Jahr 2010 das Steuerentlastungsgesetz tatsächlich für verfassungswidrig erklärte, wurden die Mandanten stutzig und erhoben im Jahr 2011 Klage auf Schadensersatz gegen den Steuerberater.

Keine Verjährung bei Arglist

Nachdem die Vorinstanzen die Schadensersatzpflicht aufgrund der Verjährungsfristen von drei Jahren ab Bestandskraft des Steuerbescheids abgelehnt hatten, gab der BGH den Klägern Recht. Der BGH stellte mit Urteil vom 14.11.2013 (Az. IX ZR 215/12) klar, dass sich der Steuerberater wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht auf die Verjährung berufen könne. Wegen der falschen Informationen, dass der Feststellungsbescheid ohnehin nur vorläufig sei, gingen die Richter zudem noch von einem besonders groben Verstoß aus.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.04.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.