02.04.2014 |

Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Bundesregierung stärkt Gläubigerschutz

Das Bundeskabinett hat am 25.03.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Danach sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen. Außerdem müssen säumige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber einen höheren Verzugszins sowie eine Pauschale von 40 Euro zahlen.

Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Der Gesetzentwurf regelt die Verzugsfolgen in den Fällen, in denen ein Unternehmer oder ein öffentlicher Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät. Er verschärft die Folgen des Zahlungsverzugs, indem er den gesetzlichen Verzugszins um einen Prozentpunkt auf 9% über dem Basiszinssatz anhebt. Zudem räumt er dem Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro ein.

Gesetzlicher Verzugszins wird erhöht

Darüber hinaus schränkt der Gesetzentwurf die Möglichkeit ein, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben. So ist nach dem Entwurf eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt nur dann, wenn der Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist.

Auch Individualvereinbarungen unterliegen strengerer Wirksamkeitskontrolle

Einigen sich die Vertragsparteien im Rahmen einer Individualvereinbarung auf Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen, gilt Folgendes:

  • Hat sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

  • Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Zahlungsfrist einräumen lassen, ist die Vereinbarung unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.

  • Hat sich ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist auch diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Unternehmensverbände können klagen

Die dargestellten, im BGB verankerten Regelungen werden flankiert durch eine Regelung im Unterlassungsklagengesetz, wonach Unternehmensverbände die Möglichkeit erhalten, auf Unterlassung der Verwendung einer Vertragsbestimmung oder einer Praxis zu klagen, nach der von den gesetzlichen Regelungen über die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz und die Pauschale abgewichen wird.

Das vorgeschlagene Gesetz soll nach seinem Artikel 4 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Die neuen Regelungen sollen auf alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Schuldverhältnisse angewendet werden. Darüber hinaus sollen sie auch auf früher entstandene Dauerschuldverhältnisse angewendet werden, soweit die Gegenleistung, für die ein Entgelt gefordert wird, nach dem 30. Juni 2015 erbracht wird.

 

(BMJV / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.04.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.