21.03.2014 | BFH-Urteil

Kein Stromsteuer-Erlass bei Zahlungsunfähigkeit der Kunden

Stromversorgungsunternehmen schulden die Stromsteuer auch dann, wenn sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden den vereinbarten Kaufpreis nicht realisieren können und deshalb selbst mit der darin enthaltenen Steuer belastet werden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden Stromversorger zum Schuldner der Stromsteuer, die dadurch entsteht, dass die Endverbraucher den Strom aus dem Leitungsnetz entnehmen. Über den ihm in Rechnung gestellten Strompreis soll jedoch der Endverbraucher mit der Steuer belastet werden. In den Fällen, in denen der Endverbraucher nicht mehr in der Lage ist, den Strompreis zu bezahlen, kann die Abwälzung der Steuerlast auf ihn nicht erfolgen. Ein Energieversorgungsunternehmen hatte daher geltend gemacht, dass es in mehreren Fällen den Kaufpreis infolge von Tod oder Insolvenz des jeweiligen Kunden nicht erhalten habe und deshalb eine Weitergabe der Stromsteuer an die Verbraucher nicht möglich gewesen sei.

Letztlich trägt der Verbraucher die Kosten

Mit Urteil vom 17.12.2013 (Az. VII R 8/12) hat der BFH entschieden, dass der Stromversorger trotzdem zur Entrichtung der Stromsteuer verpflichtet ist. Auch die Rückzahlung eines bereits gezahlten Steuerbetrags komme nicht in Betracht. Denn bei den erfahrungsgemäß hinzunehmenden Forderungsausfällen handele es sich nicht um atypische Einzelfälle, die eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen könnten, sondern um Umstände, für die die Stromversorgungsunternehmen durch eine entsprechende Preiskalkulation Vorsorge treffen können. Eine Abwälzung der Steuer auf den Verbraucher bleibt somit weiterhin möglich.

Fazit: Da die Stromversorgungsunternehmen auch schon jetzt das Risiko von Forderungsausfällen unter Berücksichtigung der gesamten Kosten- und Erlöslage bei ihrer Preisgestaltung berücksichtigen, ist mit einer Erhöhung der Strompreise infolge der Entscheidung des BFH nicht zu rechnen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.03.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.