18.03.2014 | FG-Urteil

Steuerliche Handhabe beim Goldhandel

Das Finanzgericht Münster hat sich in einem aktuellen Fall mit der steuerlichen Beurteilung eines in England betriebenen Goldhandels beschäftigt. Solche "Goldfingermodelle" sind nach wie vor umstritten.

Bei dem so genannten "Goldfingermodell" geht es regelmäßig darum, durch die Nutzung eines negativen Progressionsvorbehalts eine Steuerersparnis zu erreichen. Während sich der durch den Ankauf des Golds ergebende Verlust im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts bei einem entsprechend im Inland zu versteuernden Einkommen voll zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, ist dies bei dem durch den Verkauf des Golds im Folgejahr entstehenden Gewinn angesichts des regelmäßig ohnehin geltenden Spitzensteuersatzes nicht der Fall.

Vorteil Progressionsvorbehalt?

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine in London ansässige General Partnership, mit Gold gehandelt. Sie hatte kurz nach ihrer Gründung im Dezember 2007 Gold im Wert von 32 Millionen Euro gekauft und im Folgejahr wieder verkauft. Weitere An- und Verkäufe folgten. Sie ermittelte für das Jahr 2007 im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung einen erheblichen Verlust. Dieser war nach ihrer Auffassung gesondert festzustellen und bei ihren in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschaftern im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

BFH muss für Klarheit sorgen

Doch das Finanzamt lehnte dies ab. Es war der Auffassung, der Goldhandel führe nicht zu gewerblichen Einkünften, sodass eine Einbeziehung in die Berechnung des progressiven Steuersatzes der Gesellschafter ausscheide. Das Finanzgericht Münster folgte jedoch dem Finanzamt nicht (Urteil vom 11.12.2013, Az. 6 K 3045/11 F). Die Richter gelangten insbesondere zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft. Hiergegen hat das Finanzamt Revision eingelegt (BFH-Az. I R 14/14). Es bleibt damit abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die ihm inzwischen vorliegenden – durchaus unterschiedlichen „Goldfinger-Fallgestaltungen“ - beurteilen wird.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.03.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.