17.03.2014 | FG-Urteil

Zahnarztfrau nicht gewerblich tätig

Eine Zahnarztfrau, die in der Praxis ihres Ehemannes für die Praxisverwaltung und -organisation zuständig ist, erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit keine gewerbesteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Eine Arzthelferin, deren Ehemann Zahnarzt ist, führte ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durch. Diese kam zu dem Ergebnis, dass deren Tätigkeit in der Zahnarztpraxis nicht als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei und befreite sie von der Sozialversicherungspflicht. Das Finanzamt führte sodann eine Betriebsprüfung durch. Nach Auffassung des Finanzamts war das Arbeitsverhältnis auch steuerlich nicht anzuerkennen. Es behandelte die von der Ehefrau erklärten Einnahmen als gewerbliche Einnahmen und erließ entsprechende Gewerbesteuerbescheide.

Grundsätze des Steuerrechts gelten

Die Zahnarztfrau erhob Klage und machte geltend, dass die Kriterien des Sozialrechts nicht mit denen des Steuerrechts vergleichbar seien. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab ihr mit Urteil vom 23.01.2014 (Az. 6 K 2295/11) Recht. Die Frau sei in der Praxis ihres Ehemanns als Arbeitnehmerin und nicht als Gewerbetreibende tätig gewesen. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff – so die Richter – sei eigenständiger Natur und nach den für das Steuerrecht maßgebenden Grundsätzen auszulegen. Er decke sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Arbeitnehmerbegriff. Deshalb habe die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit vorliege, keine Bindungswirkung.

Einzelfallprüfung maßgeblich

Eine selbstständige Tätigkeit der Frau liege vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet werde. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprächen demgegenüber insbesondere eine persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, ein Urlaubsanspruch etc. Vor diesem Hintergrund war die Frau als Arbeitnehmerin anzusehen. Ihre vertraglichen Hauptpflichten seien im Arbeitsvertrag festgelegt und auch entsprechend durchgeführt worden. Für ihre Tätigkeit habe sie einen festen Monatslohn bezogen und auch ausweislich der vorgelegten Zeiterfassungspläne ihre monatlich vereinbarte Arbeitszeit erfüllt. Die Frau habe auch weisungsgebunden gearbeitet. Sie hatte anhand von Beispielen veranschaulicht, dass ihre Tätigkeiten (wie z.B. die Abrechnungen) von ihrem Ehemann als Arbeitgeber kontrolliert worden seien.

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.03.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.