10.02.2014 | Berufsrecht

Berufsrecht: Interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten keine Gefahr

Dass einer GmbH, zu der sich Rechts- und Patentanwälte zusammengeschlossen haben, die gleichzeitige Zulassung als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft faktisch verwehrt ist, verstößt gegen die Berufsfreiheit, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Die Gesellschafter einer GmbH in Gründung sind zwei Patentanwälte und ein Rechtsanwalt, die jeweils zu gleichen Teilen am Stammkapital beteiligt und zudem einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind. Die GmbH strebte eine doppelte Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und als Patentanwaltsgesellschaft an. Entsprechende Zulassungsanträge blieben bei den zuständigen Berufskammern und auch in allen gerichtlichen Instanzen ohne Erfolg, da die maßgeblichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Patentanwaltsordnung (PAO) zugunsten der namensgebenden Berufsgruppe deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie deren Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit verlangen.

BRAO und PAO verletzen Verfassungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Beschluss vom 14.01.2014 (Az. 1 BvR 2998/11) dass dies die GmbH in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletze. Die betreffenden Vorschriften der BRAO und der PAO seien verfassungswidrig und damit nichtig, soweit sie einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten bzw. Patentanwälten überlassen sind. Das BVerfG hat die berufsgerichtliche Entscheidungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Interprofessionelle Zusammenarbeit keine Gefahr

Der Gesetzgeber verfolge mit den angegriffenen Bestimmungen legitime Zwecke, soweit er die Unabhängigkeit der handelnden Berufsträger schützen und die berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen sichern will. Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten schaffe jedoch keine spezifischen Gefährdungen, die Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen könnten. Überdies sei die Annahme einer zumindest gleichen, wenn nicht sogar gesteigerten Wirksamkeit gerechtfertigt. Das werde durch die Erfahrungen mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Steuerberatungsgesellschaften belegt, bei denen der Gesetzgeber auch bei interprofessioneller Zusammenarbeit die Angehörigen der sozietätsfähigen Berufe als hinreichend qualifiziert ansieht, um auch den „fremden“ Berufspflichten Genüge zu tun.

(BVerfG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.02.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.