04.02.2014 | Bilanzierung

Zur Aktivierung eines Vorsteuererstattungsanspruch nach EuGH-Urteil

Ein Steuerpflichtiger muss einen vom Finanzamt bislang bestrittenen Anspruch auf Erstattung von Vorsteuer erst dann gewinnwirksam aktivieren, wenn die Finanzverwaltung das einschlägige EuGH-Urteil im Bundessteuerblatt für anwendbar erklärt hat.

Eine börsennotierte Aktiengesellschaft, der aus Anlass ihres Börsengangs Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden war, klagte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Einen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer hatte das Finanzamt verneint. Zu der 2005 ergangenen, stattgebenden EuGH-Entscheidung in einem gleichgelagerten Fall hatte die Finanzverwaltung zunächst die Auffassung vertreten, dass diese in Deutschland nicht anwendbar sei. Erst im Oktober 2006 wurde das EuGH-Urteil im Bundessteuerblatt für anwendbar erklärt. Daraufhin wurde die zu erstattende Vorsteuer im April 2007 festgesetzt. Gleichwohl sollte die AG den Anspruch darauf nach Ansicht des Finanzamts bereits zum 30. September 2006 in ihrer Bilanz als Aktivposten ausweisen.

Zeitpunkt der Veröffentlichung ist entscheidend

Dieser Auffassung widersprach das Finanzgericht mit Urteil vom 08.07.2013 (Az. 6 K 2874/12). Nach den Grundsätzen des sog. Vorsichtsprinzips sei der Anspruch solange nicht zu aktivieren, wie er vom Finanzamt bestritten werde und die Finanzverwaltung insgesamt eine seiner Entstehung entgegenstehende Rechtsansicht vertrete. Dies sei im Streitfall noch bis zum 4. Oktober 2006 und damit noch über den 30. September 2006 als maßgeblichem Bilanzstichtag hinaus der Fall gewesen. Dass die EuGH-Rechtsprechung der Öffentlichkeit anderweitig bekanntgeworden ist, reiche für die Aktivierung der Forderung noch nicht aus, solange die Finanzverwaltung ihre der Entstehung des Erstattungsanspruchs entgegenstehende Rechtsauffassung tatsächlich noch nicht aufgegeben hat.

Gegen die Entscheidung ist beim BFH ein Revisionsverfahren unter dem Az. I R 59/13 anhängig.

(FG Baden-Württemberg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.02.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.