13.01.2014 | FG-Urteil

Kosten der Erstausbildung nicht abzugsfähig

Die Nichtabzugsfähigkeit der Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten ist verfassungsgemäß, entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein.

Ein Pilot begehrte die Anerkennung seiner Kosten für die Pilotenausbildung als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit. Vor dem Finanzgericht hatte er jedoch keinen Erfolg. Zunächst stellten die Richter klar, dass die Voraussetzungen der § 9 Abs. 6 und § 12 Abs. 5 Einkommensteuergesetz grundsätzlich gegeben waren. Danach sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, keine Werbungskosten. Der Pilot hatte seine Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert.

Wille des Gesetzgebers war eindeutig

Zudem stellten die Richter im Urteil vom 04.09.2013 (Az. 2 K 159/11) fest, dass der Anwendung der im Veranlagungszeitraum noch nicht geltenden Vorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstünden. Es liege kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Zwar lag hier tatsächlich eine echte Rückwirkung vor, weil die Gesetzesänderung noch nicht im Veranlagungszeitraum erfolgt war. Diese sei aber ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig, weil der Pilot kein schützenswertes Vertrauen dahingehend habe bilden können, dass die von ihm getätigten Aufwendungen als Werbungskosten würden abzugsfähig sein können. Das ergebe eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Normen, die letztlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf die BFH-Urteile vom 28.07.2011 (STB Web berichtete) dargestellt habe. Mit diesen hatte der BFH entschieden, dass die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten. Damit sei der BFH jedoch von der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers abgewichen. Angesichts des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtszustands sei kein Raum für die Bildung eines entsprechenden Vertrauenstatbestands auf Seiten des Piloten.

Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VI R 72/13 beim BFH anhängig.

(FG Schleswig-Holstein / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.01.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.